Bergrecht

Jede industrialisierte Volkswirtschaft ist auf die sichere Versorgung mit Rohstoffen angewiesen. Aus diesem Grund baut Deutschland heimische Lagerstätten ab. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesberggesetz (BBergG) im Jahre 1982 die Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen festgeschrieben 

Grundlagen

Bergrecht setzt sich aus den Rechtsnormen zusammen, die das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen sowie die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche regeln.

Der Abbau von Bodenschätzen ist von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung, zum einen, weil die Bodenschätze selbst werthaltig sind, zum anderen, weil sie unentbehrlich für die Industrie sind. Die Gewinnung von Bodenschätzen ist Voraussetzung für regionale Wertschöpfungsketten. Daher hängen vom Bergbau eine Vielzahl von Arbeitsplätzen auch außerhalb des Bergbaus ab.

Das Bergrecht sorgt dafür, dass die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung der Bodenschätze geordnet, effizient und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen erfolgt und die Rohstoffversorgung gesichert wird. Da die Arbeit im Bergbau besonderen Gefahren ausgesetzt ist, trifft das Bergrecht zudem besondere Regelungen zur Sicherheit der Beschäftigten im Bergbau. Ferner regelt es den Ausgleich von bergbaulich bedingten Schäden.  

Genehmigungsverfahren

Das Bergrecht regelt den Abbau grundeigener und bergfreier Bodenschätze über ein besonderes Zulassungsverfahren, nämlich das Betriebsplanverfahren. In der Regel wird für das Gesamtvorhaben ein Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt, in dem die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Auswirkungen auf die Natur und Landschaft sowie auf die Anwohner geprüft werden. Hierbei handelt es sich um ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans wird über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange abschließend entschieden.

Der Rahmenbetriebsplan wird durch Hauptbetriebspläne konkretisiert. Mittels der Genehmigung über Hauptbetriebspläne soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gewinnung von Bodenschätzen ein dynamischer Prozess ist, der der laufenden Überwachung bedarf. Anders als bei einer einmalig erteilten und im Grundsatz unbegrenzt fortbestehenden Genehmigung werden Hauptbetriebspläne für die Errichtung und das Führen eines Betriebes in der Regel nur für die Dauer von zwei Jahren aufgestellt. Durch die fortdauernde Überprüfung anhand neuer Betriebsplanverfahren wird nicht nur eine behördliche, sondern auch eine Eigenüberwachung des Unternehmens gewährleistet.

Eine weitere Besonderheit des Bergrechts besteht darin, dass die Zuständigkeiten für die Überwachung bei einer Fachbehörde, der Bergbehörde, gebündelt sind.

Renaturierung

Ebenso wie Infrastrukturvorhaben sind auch Bergbauvorhaben regelmäßig mit Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden. Diese Eingriffe sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszugleichen oder zu ersetzen, indem die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts zumindest gleichwertig hergestellt werden und das Landschaftsbild landschaftsgerecht gestaltet wird.

Bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans wird festgelegt, wie die naturschutzrechtlichen Maßnahmen aussehen werden. Bei Bergbauvorhaben wie Kaolingewinnung führt dies dazu, dass bereits vor und während der Gewinnung  Landschaftsteile durch Naturschutzmaßnahmen aufgewertet werden, um die Beeinträchtigung des Naturhaushalts möglichst gering zu halten. Nach Abschluss des Abbaus wird das gesamte Tagebaugelände rekultiviert oder renaturiert und in die Landschaft eingegliedert.